Kategoriearchiv: THEMENSCHWERPUNKTE

Querungen von Durchgangsstraßen im innerörtlichen Bereich

5. Februar 2020

Eine Recherche von Priska Wollein, Mitglied der UBL

Vorbemerkung:
Wir sind keine Fachleute für Straßenverkehr, versuchen aber einmal, die Aspekte von Querungsanlagen unserer Durchgangsstraßen zusammenzufassen. Hinweise, Korrekturen und Diskussion willkommen:

Auf allen öffentlich genutzten Flächen geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. Dabei ist, wie es die Straßenverkehrs-Ordnung StVO vorsieht, auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.

»Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.« (VwV zu §§ 39 bis 43 StVO III)

Wann sollen Querungsanlagen eingerichtet werden? Bei beidseitigem Fußverkehr an Straßen sind generell Querungen zu berücksichtigen. Die Ausführung der Querungsanlagen hängt von den sonstigen Randbedingungen ab (EFA, 3.1.1).
Straßen mit zwei Fahrstreifen bis 8,50 m Fahrbahnbreite benötigen Querungsanlagen, wenn die Verkehrsstärke in beiden Fahrtrichtungen zusammen (im Querschnitt)
– mehr als 1.000 Kfz/Spitzenstunde und die Geschwindigkeit 50 km/h oder
– mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde und die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt (EFA, 3.3.2.1). An Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlage sind Querungsanlagen an allen Zufahrten vorteilhaft. Sollte ausnahmsweise eine Abrückung nötig sein, kann die Querungsanlage um maximal 4,00 m in die einmündende Straße hinein abgesetzt werden (EFA, 3.3.6).

In welchen Fällen werden Querungsanlagen als nicht erforderlich angesehen?
Keine Querungsanlagen werden benötigt, wenn die Geschwindigkeit V85 des Fahrverkehrs infolge von Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung unter 25 km/h liegt. Anmerkung zur V85: Damit ist das Tempo gemeint, dass von 85% der unbehindert fahrenden Pkw auf nasser Fahrbahn nicht überschritten wird.

Darüber hinaus werden in der Regel keine Querungsanlagen benötigt,
– wenn kein besonders ausgeprägter Querungsbedarf besteht,
– bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die Verkehrsstärke in beiden Fahrtrichtungen zusammen nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde beträgt oder
– bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die Verkehrsstärke nicht mehr als 250 Kfz/h in beiden Fahrtrichtungen zusammen (im Querschnitt) beträgt. (EFA, 3.3.2.1 und RASt 6.1.8.1)

FGÜ (Zebrastreifen)
FGÜ dürfen nur angelegt werden:
– innerhalb geschlossener Ortschaften
– auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
– an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss
– nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. (R-FGÜ, 2.1, (1))

FGÜ dürfen nicht angelegt werden im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges. (also in Geh-/Radelrichtung).

Mittelinseln
Mittelinseln verringern das Unfallrisiko und erleichtern die Fahrbahnquerung, da immer nur eine Fahrtrichtung zu beachten ist. Sie sollten in möglichst direkter Verbindung der häufigsten Fußgängerüberquerungslinien liegen, da eine Konzentration auf die Insel, wie auch auf andere punktuelle Überquerungsstellen, ohne Eingriff in die Freizügigkeit der Fußgängerbewegungen nicht zu erwarten ist (EFA 3.3.3.1).

Mittelinseln können mit oder ohne Verschwenkung der Fahrstreifen ausgebildet werden (EFA, 3.3.3.1). Eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit kann erreicht werden, indem ein Versatz der Fahrbahn um mindestens ihre eigene Breite vorgenommen wird (EFA 3.3.3.1).

Die durch den Kfz-Längsverkehr nutzbare Fahrbahnbreite sollte an FGÜ (Zebrastreifen) höchstens 6,50 Meter betragen. Ist die nutzbare Fahrbahnbreite größer als 8,50 Meter, ist der Einbau einer Mittelinsel einer seitlichen Einengung vorzuziehen.

Die widersprüchlichen Angaben der erforderlichen Tiefe von Mittelinseln in den derzeitigen Regelwerken weist auf die Herausforderung hin, diese in einer – für den wenn auch nur kurzfristigen Aufenthalt von Menschen notwendigen – Tiefe in den Straßenquerschnitt zu integrieren. Demnach sollen Mittelinseln mindestens 2,00 Meter, bei Mitbenutzung durch Fahrräder und Rollstuhlfahrer 2,50 Meter tief sein (RASt, 6.1.8.2 u. 6.1.8.3).
Sie „sind erst ab einer Tiefe von 2,50 Meter durch Menschen mit Rollstuhl ohne Einschränkungen nutzbar, anzustreben sind größere Tiefen […].“ (H BVA, 3.3.). Auch auf außerörtlichen Straßen sind Mittelinseln in der Regel 2,50 Meter tief anzulegen (RAL, 6.8.2).
Einschränkend gilt für Stadtstraßen, dass bei „Notwendigkeit“ auch Mittelinseln kleinerer Tiefen, wie z.B. 1,60 m, als Querungshilfe möglich sind (RASt, 6.1.8.2), davon darf eine Tiefe von 1,50 Meter nicht befahrbar sein (EFA, 3.3.3.1).

Sind vorgezogene Seitenräume, Mittelinseln oder Mittelstreifen mit anderen Querungsanlagen kombinierbar?
Die Kombination mit Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) wird in den Regelwerken ausdrücklich empfohlen (R-FGÜ, 1, RASt, 6.1.8.5; EFA, 3.3.4). Insbesondere an Straßen mit hohen Fahrverkehrsstärken kann eine Kombination von FGÜ mit einer Mittelinsel sinnvoll sein (EFA, 3.3.4). Durch die bauliche Trennung der Fahrzeugströme in die zwei Richtungen können sich die Fußgängerinnen und Fußgänger zeitlich nacheinander auf die jeweilige Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge konzentrieren (EFA, 3.3.4) oder eine Ruhepause einlegen. Die durch den Kfz-Längsverkehr nutzbare Fahrbahnbreite sollte an FGÜ höchstens 6,50 m betragen. Ist sie größer als 8,50 m ist der Einbau einer Mittelinsel einer seitlichen Einengung vorzuziehen (R-FGÜ, 3.1 (3)).

(Symbolbild © Michael Gaida)

UBL KW: Ein Wahlprogramm? Besser: eine Handlungsmaxime!

15. Mai 2019

Unabhängige Bürgerliste (UBL) Königs Wusterhausen

In vielen Punkten sind Parteien und Wählergruppen nicht weit voneinander entfernt – es geht häufig um die Meinungsführerschaft und natürlich um Stimmen… Aber es gibt einige Punkte, die essentiell sind – für uns und für diese Stadt und ihren Kreis:

Das ist die Art, wie mit unseren Flächenressourcen umgegangen wird; wie die Vorstellung von Zuzug und Wohnraumexpansion ist. Heute ist Veränderung nicht mehr ausschließlich positiv zu sehen; es geht auch ums Bewahren der Lebensumstände. Wald muss geschützt werden, Seezugänge öffentlich bleiben, die Artenvielfalt erhalten werden, um einige Aspekte zu nennen.

Wir brauchen daher dringend ein Leitbild für KW! Worin besteht unser tiefes Kulturerbe in dieser Stadt eigentlich? Wie können wir es erschließen und für uns nutzen? Wie soll unsere Stadt in zehn Jahren aussehen? Alle öffentlichen Aufgaben sollten im Hinblick auf die Folgen in der Zukunft geplant werden; und mögliche Synergieeffekte einzelner Maßnahmen in einem größeren Kontext betrachtet werden.

Gutes Wollen und richtiges Handeln sind oftmals grundsätzlich verschieden. Während sich im guten Wollen die politischen Entscheidungsträger im Landkreis einig sind, erweist sich das richtige Handeln oft als schwierig. Innere Überzeugungen und Motivationen unterscheiden sich vor allem, wenn es um Themen geht, die die nächste Generation berühren. Dabei werden Entscheidungen häufig nur auf die Gegenwart bezogen und die Zukunft ausgeblendet.

Jedoch reichen Wortfloskeln betreffs Klimawandel und Umweltschutz längst nicht aus – aktives Handeln und Nachhaltigkeit, wie sie seitens der Bürgerinnen und Bürger vor Ort im Landkreis tagtäglich praktiziert werden und vielerorts in Initiativen ihren Ausdruck finden, sind notwendig – und werden von uns, der Gemeinsamen Unabhängigen Bürgerliste des Landkreises Dahme-Spreewald, im politischen Raum, dem Kreistag und den Gemeindegremien eingebracht und oftmals erfolgreich umgesetzt. In Königs Wusterhausen haben wir uns zuletzt eingesetzt gegen Megawohnprojekte und die Abholzung von zentrumsnahem Mischwald, für Blühwiesen, gegen ein Logistikzentrum in Zernsdorf, für Querungshilfen an Kreis-/Landesstraßen, für die Einhaltung von B-Plänen, für einen Lärmschutz an der Autobahn, für die Gleichbehandlung aller Bürger durch den MAWV und einen Bürgerhaushalt… und vieles mehr.