Das Urteil zur Klage gegen die Kreisumlage ist da, Landrat möchte in Berufung gehen

14. Januar 2023

Fraktion UBL/Freie Wähler/FWKW im Kreistag LDS

Mit Datum vom 08.12.2022 erging das Urteil zur Klage der Gemeinde Eichwalde gegen die Berechnung der Kreisumlage für das Jahr 2019 durch den Landkreis Dahme-Spreewald.

Das Gericht hebt damit den Bescheid zur Festsetzung der Kreisumlage 2019 für die Gemeinde Eichwalde in Höhe von 2,7 Millionen Euro auf, weil das Gericht den zugrundeliegenden § 4 der Haushaltssatzung des Landkreises für nichtig erklärt und der Bescheid damit rechtswidrig ist. Eine Berufung lässt das Verwaltungsgericht Cottbus gegen dieses Urteil nicht zu. Das Urteil wurde den Kreistagsmitgliedern am 09.01.23 zur Kenntnisnahme übersandt.

Im Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Finanzen und Öffentliche Ordnung am 12.01.23 legte der Landrat persönlich den Ausschussmitgliedern einen Antrag vor, der in der kommenden Kreistagssitzung am 18.01.23 beschlossen werden soll.

Der Antrag enthält zwei Punkte:

  1. Der Landrat wird ermächtigt, die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen
  2. der Landrat wird ermächtigt, im Falle der Zulassung das Berufungsverfahren durchzuführen

Hintergrund ist, dass das Urteil nicht so eindeutig ist, wie es zunächst scheint.

So kann der Kämmerer des Landkreises durchaus überwiegend positive Erkenntnisse aus dem Urteil zu seiner bisherigen Vorgehensweise zur Berechnung der Kreisumlage gewinnen.
Der Richter bestätigt unter anderem :

– die Rechtmäßigkeit der Finanzierung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (Förderbereich 2 der Strukturfondsrichtlinie) über die Kreisumlage,
– die rechtmäßige Bedarfsermittlung des Landkreises selbst und
– die Einhaltung der Auslegungs- und Anhörungspflichten.

Das Urteil basiert schließlich auf der Verletzung der Ermittlungspflichten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden. Das durch das Verwaltungsgericht festgestellte Ermittlungsdefizit zieht die Nichtigkeit der Festsetzung der Höhe der Kreisumlage für das Jahr 2019 und damit die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Erhebung der Umlage nach sich.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, welche Folgen die Verletzung der Ermittlungspflichten für die betroffenen Gemeinden kann. So heißt es u.a. , dass das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verletzt werden kann, wenn der Landkreis seine eigenen finanziellen Belange gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt und das dazu führt, dass die absolute finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird. Das Gericht stellt fest: Die Mängel des von Art. 28 Abs. 2 GG vorgegebenen Ermittlungs- und Beteiligungsverfahrens führen zur Nichtigkeit des § 4 der Haushaltssatzung 2019/2020 des Landkreises Dahme Spreewald (S. 31 VG 1 K 838/19). „Das Abstellen auf die mittelfristige Finanzplanung und den anstehenden Investitionsbedarf ist zwar im Grunde zulässig, erweist sich jedoch gegenüber den gleichgerichteten Finanzinteressen der kreisangehörigen Gemeinden als einseitig und rücksichtslos…. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer zugrunde, dass die Beachtung der …… Ermittlungs- und Offenbarungspflicht des Kreises eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes darstellt, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt.“ (S. 32 VG 1 K 838/19 )

Offen bleibt jedoch, wie  denn die Ermittlungen des Finanzbedarfs der Gemeinden durch den Landkreis konkret zu erfolgen hat und welche Daten den Kreistagsmitgliedern vorzulegen sind, damit diese eine entsprechend fundierte Entscheidung mit dem Beschluss der Haushaltssatzung und damit der Höhe des Kreisumlagesatzes treffen können.

Um hier eine Klarstellung zu bekommen, möchte der Landrat den Weg der Berufung beschreiten.

Es gab zu diesem Antrag in der Sitzung des Ausschusses eine sachliche und ausführliche Diskussion, jedoch blieben einige wesentliche Fragen offen, auch der Tatsache geschuldet, dass die Zeit bisher zu kurz war, um sich ein Bild über die tatsächliche Tragweite des Urteils zu machen. Es blieben Fragen nach der finanziellen Bedeutung des Urteils  in Gänze und für alle anderen kreisangehörigen Gemeinden, die nicht geklagt, oder ihre Klage zurückziehen mussten, offen. Auch die Erfolgsaussichten einer Berufung sind ungewiss. Die Zulassung einer Berufung kann hier ein erstes Signal des OVG sein.

Deshalb kann die UBL-Fraktion dem Antrag des Landrates nicht vollumfänglich folgen und schlägt mit ihrem Änderungsantrag vor, zunächst fristwahrend nur die Zulassung der Berufung zu beantragen und erst nach Zulassung den 2. Schritt  – die Berufung – zu beschließen.  So bleibt Zeit, um sich über den Umfang der tatsächlichen Auswirkungen des Urteils und eines möglichen Berufungsverfahrens Klarheit zu verschaffen und mit diesem Wissen und dem Signal des OVG über die Berufung zu entscheiden.